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Mann und Frau haben Anspruch auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit – so sieht es das Gleichstellungsgesetz vor. Damit dieser verfassungsrechtliche Anspruch möglichst durchgesetzt wird, sind Arbeitgebende ab 100 Mitarbeitenden seit Juli 2020 sogar neu gesetzlich dazu verpflichtet, die Löhne ihrer angestellten Frauen und Männer auf Diskriminierung bezogen zu analysieren.
Auch die UZH misst regelmässig den Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern.
Bisher wurden von der Abteilung Personal drei Lohngleichheitsanalysen an der UZH durchgeführt, mit 2014er, 2016er und –jetzt ganz aktuell- mit Daten aus dem August 2020. Alle drei Analysen erfolgten mit Logib, dem Lohngleichheitsinstrument des Bundes.
Das erfreuliche Ergebnis ist, dass die Lohngleichheit an der UZH gesamthaft in 2020 (wie auch schon in 2016 und 2014) gewahrt wird; der Lohnunterschied zwischen Männern und Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts ist an der UZH sehr gering[1].
Das bestehende kantonale Lohnklassensystem mit funktionsbezogener Einreihung, unabhängig vom Geschlecht, bewährt sich weiterhin. Für gewisse wissenschaftliche Funktionen und Qualifikationsstellen bestehen zudem klare, verbindliche Einreihungsrichtlinien.
Neben der obligatorischen Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse für Unternehmen ab 100 Mitarbeitende müssen diese gemäss Art. 13 Gleichstellungsgesetz ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle prüfen lassen. Dies sind u.a. Revisionsunternehmen mit Zulassung des Revisionsaufsichtsgesetzes.
Das Ergebnis muss den Mitarbeitenden innerhalb eines Jahres schriftlich mitgeteilt werden. An der UZH wurde daher die 2020er Lohngleichheitsanalyse extern revidiert, und wir veröffentlichen hier den Revisionsbericht: UZH Lohngleichheitsanalyse 2020 Revisionsbericht (PDF, 2 MB).
[1] Die statistische Toleranzschwelle des Bundes, die im Rahmen des Beschaffungswesens angewendet wird, liegt bei maximal 5% geschlechtsspezifischem Lohnunterschied; gemäss dem 2020er Ergebnis an der UZH verdienen Frauen 1,3% weniger als Männer.
Für Fragen zu dem Bericht steht Ihnen Karin Bertschinger, Leiterin der Abteilung Personal, gerne zur Verfügung: karin.bertschinger@pa.uzh.ch
Die Lohngleichheitsanalyse wird regelmässig wiederholt, gemäss Beschluss der Universitätsleitung das nächste Mal in drei Jahren.
Für das Thema „Sicherstellung Lohngleichheit“ besteht eine hohe Sensibilität bei der UZH. Es erfolgen laufend Überprüfungen von Lohneinreihungen; Ansprechpartner*innen hierfür sind die Personalleiter*innen der Personalberatung der Abteilung Personal.
Zur Erläuterung nachstehend einige Begrifflichkeiten aus dem Bericht.
Mitarbeitende im Monats- und Stundenlohn
Anzahl Mitarbeitende ohne Praktikant*innen, Lernende und Mitarbeitende im Stundenlohn ohne geleistete Stunden
Lernende, Praktikant*innen und Mitarbeitende im Stundenlohn ohne geleistete Stunden im Referenzmonat wurden aus der Analyse ausgeschlossen
Neben dem Geschlecht wurden folgende Variablen in der Lohngleichheitsanalyse berücksichtigt: Dienstalter, Alter, Betriebliches Kompetenzniveau / Anforderungsniveau, Berufliche Stellung, Ausbildung, Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit
Unter Grundlohn ist der Bruttobetrag des Grundlohnes zu verstehen. Dieser beinhaltet sowohl die Beiträge der Arbeitnehmenden an die Sozialversicherungen als auch regelmässige variable Lohnbestandteile (z.B. Funktionszulagen oder Dekanatsentschädigungen)
In der Universität Zürich werden 13 Monatslöhne ausbezahlt. Die Doktorand*innen und Praktikant*innen erhalten keinen 13. Monatslohn
Die Zulagen enthalten Nachtdienst-, Wochenenddienst- und andere -Zulagen.
Die Sonderzulagen enthalten unregelmässige Auszahlungen. Dies betrifft insbesondere Einmalzulagen nach § 26 Abs. 3 PVO des Kantons Zürich